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   BGH, 23.09.2009 - IV ZR 259/08   

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BGH, 23.09.2009 - IV ZR 259/08 (https://dejure.org/2009,4989)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2009 - IV ZR 259/08 (https://dejure.org/2009,4989)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2009 - IV ZR 259/08 (https://dejure.org/2009,4989)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 140/03

    Begründung der Revision vor Zulassung; Tilgung von an Nachlassgrundstücken

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - IV ZR 259/08
    Außerdem habe er die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung verbunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I).

    Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW 2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht festgehalten).

  • BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90

    Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - IV ZR 259/08
    Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem Verhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung eines anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 unter 2).
  • OLG Nürnberg, 13.01.2003 - 4 W 66/03

    Zur Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - IV ZR 259/08
    Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 712 ; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 121 Rdn. 24).
  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/06

    Notwendigkeit der gesonderten Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - IV ZR 259/08
    Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW 2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht festgehalten).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Denn es entspricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günstige Entscheidung Bedeutung haben können (BGH Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 259/08 - juris Tz. 5).
  • LAG Köln, 23.04.2020 - 9 Ta 38/20

    Prozesskostenhilfe; Aufhebung einer Beiordnung

    a) Nach zutreffender Auffassung kann eine Partei selbst nicht die Aufhebung einer Anwaltsbeiordnung verlangen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 5 WF 60/98 -, Rn. 8, juris; Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, § 121 ZPO, Rn. 38; offengelassen von BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 259/08 -, Rn. 4, juris).
  • BAG, 18.11.2013 - 10 AZB 38/13

    Prozesskostenhilfe - Gewerkschaftsaustritt

    Wenn aber die Partei während eines laufenden Prozesses aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung stehen, aus der Gewerkschaft austritt und damit den Verlust der bisherigen Vertretung bewusst in Kauf nimmt, bedarf es dafür nachvollziehbarer Gründe (vgl. zur Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes für den Wechsel des beigeordneten Anwalts: BVerwG 29. November 2010 - 6 B 59/10 (6 PKH 15/10) -; BGH 23. September 2009 - IV ZR 259/08 -) .
  • LAG Hamburg, 28.04.2011 - 4 Ta 26/10

    Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines zweiten Rechtsanwalts

    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Partei ihrem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat aus einem triftigen Grund - z.B. wegen einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses - gekündigt hat oder wenn der zunächst beigeordnete Anwalt das Mandat ohne einen von der mittellosen Partei zu vertretenen Grund niedergelegt hat (vgl. Zöller- Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 34 m.w.N.; LAG Hamm Beschluss vom 12. September 2003 - 4 Ta 470/02 - zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 259/08 - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26. August 2010 - L 6 AS 1301/10 B - zitiert nach juris).
  • BSG, 03.02.2022 - B 12 KR 22/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im

    Dass ein Mandant selbst Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwortlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Prozessziel des Mandanten hält (BGH Beschluss vom 23.9.2009 - IV ZR 259/08 - juris RdNr 5) .
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